Februar 2019

Am4. Oktober 2018 wurde eine Änderung der Wirtschaftssat- zung der Handelskammer Hamburg für das Geschäftsjahr 2014 verabschiedet (Amtl. Anz. 2018 S. 2418). Die einmaligen Ermäßi- gungen hinsichtlich der Grundbeiträge und Umlagen für das Geschäftsjahr 2014werden von Amts wegen umgesetzt. Sämt- liche Beitragspflichtigen dieses Geschäftsjahrs und deren der Handelskammer bekannte Rechtsnachfolger (z. B. nach einer Um- wandlung gemäßUmwandlungsgesetz) erhalten imGeschäftsjahr 2018 berichtigte Beitragsbescheide für das Geschäftsjahr 2014. Aktuelle bzw. ehemalige Kammerzugehörige, die für das Ge- schäftsjahr 2014 zumKammerbeitrag veranlagt wurden, denen imGeschäftsjahr 2018 jedoch kein berichtigter Beitragsbe- scheid im Sinne des vorstehenden Absatzes zugegangen ist, haben dieMöglichkeit, gegenüber der Handelskammer Hamburg bis zum31. Dezember 2019 eine anteilige Beitragsrückerstattung für das Geschäftsjahr 2014 geltend zu machen. Gleiches gilt für die Rechtsnachfolger der Kammerzugehörigen. Für die Geltendmachung hat die Handelskammer Hamburg ein Formular bereitgestellt. Dieses ist abrufbar unter www.hk24.de , Dok.-Nr. 108128, Rubrik „Rückerstattung für das Beitragsjahr 2014“. Bekanntmachung der Handelskammer Hamburg 3. Als Umlagen sind zu erheben 0,22 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Perso- nen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrund- lage einmal um einen Freibetrag von 15.340€ für das Unternehmen zu kürzen. Für Betriebe, die in mehreren Han- delskammerbezirken beitragspflichtig sind, wird der bei- tragsrelevante Ertrag/Gewinn anteilig nach demVerhältnis des auf den jeweiligen Handelskammerbezirk entfallenden Gewerbeertrags – ersatzweise des Gewinns aus Gewerbe- betrieb – berechnet; maßgeblich dafür sind die Mitteilungen der Finanzverwaltung über die Zerlegung der Gewerbe- steuer nach demGewerbesteuergesetz. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2019 (Geschäftsjahr). Hamburg, den 14. Dezember 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG 5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbe- betrieb für das relevante Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Um- lage auf der Grundlage des letzten der Handelskammer Hamburg vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht insoweit bereits abschließend. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das relevante Bemessungsjahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet. Der berichtigte Bescheid regelt nur diesen Differenzbetrag. André Mücke Vizepräses Christi Degen Hauptgeschäftsführerin Hamburg, 14. Dezember 2018 Wahlergebnis: Ersatzwahl von fünf Vizepräsides am 24. Januar 2019 Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni 2007, zuletzt geändert am 27. Oktober 2016, gibt die Handelskammer bekannt: In der Plenarsitzung am 24. Januar 2019 sind zu Vizepräsides der Handelskammer Hamburg gewählt worden: Kai Elmendorf , Geschäftsführender Gesellschafter der E.F. Elmendorf GmbH & Co. KG Hamburg, den 24. Januar 2019 HANDELSKAMMER HAMBURG Peter Jensen , Geschäftsführer der Peter Jensen GmbH Axel Kröger , Geschäftsführender Gesellschafter der Konrad Zippel Spediteur GmbH & Co. KG André Mücke , Geschäftsführender Gesellschafter der DSA youngstar GmbH Diana Rickwardt , Geschäftsführende Gesellschafterin der FEINBRANDMarketing GmbH AMTLICHES 2 Einleger in der HWFebruar/März 2019

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