April 2018

Auf Grund des § 59 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsge- setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, und des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21. November 2017 erlässt die Handelskammer Hamburg als zuständige Stelle die folgende Besondere Rechtsvorschrift über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik/Geprüfte Qualitäts- fachfrau Fertigungsprüftechnik. § 1 Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses (1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb der beruflichen Hand- lungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens in Unternehmen unterschiedlicher Größe die folgenden Aufgaben eigen- ständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1. Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen, 2. Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Quali- tätssicherung Beteiligten, 3. Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen, 4. Auswählen geeigneter Prüf- und Messmittel, 5. Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen, 6. Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbe- sondere berührungsloser und taktiler Koordinaten-Messgeräte, Geräte zur Oberflächenprüfung, Geräte zur Form- und Lageprüfung sowie CNC-Messgeräte, 7. Durchführen von Prüf- und Messvorgängen, 8. Überwachen von Prüf- und Messmitteln, 9. Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen, 10. Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen, 11. Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanage- ments und Unterweisen von Mitarbeitern, 12. Kommunizieren mit Kunden und Lieferanten. (2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prü- fungsteilnehmerinnen die berufliche Handlungsfähigkeit nachzuwei- sen, um die qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geprüfter Qualitäts- fachmann Fertigungsprüftechnik/Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik in einer sich wandelnden Arbeitswelt ausüben zu können. (3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zum anerkann- ten Umschulungsabschluss „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungs- prüftechnik/Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung (1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit oder durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Umschulungsprüfung rechtfertigen, und 2. eine Umschulung nach § 3 nachweist. § 3 Art, Dauer und Inhalt der Umschulung (1) Die Umschulung mit einer Gesamtdauer von 24 Monaten gliedert sich in einen Umschulungslehrgang und eine betriebliche Umschulungs- phase. (2) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2.100 Zeitstunden. Es sind die in der Anlage 1 beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den dort genannten Qualifikationsschwerpunkten zu vermitteln. (3) Die betriebliche Umschulungsphase umfasst mindestens drei Praxis- monate. Sie soll sich an den in der Anlage 2 genannten Tätigkeitsbe- reichen orientieren. (4) Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein Nachweis zu führen. § 4 Gliederung der Umschulungsprüfung (1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile: 1. „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ und 2. „Fertigungsprüftechnik“ (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungs- teil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits ab- gelegten Prüfungsteils zu beginnen. § 5 Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ (1) Im Prüfungsteil „ Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen: 1. Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements, 2. Prüf- und Messtechnik. (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkzeuge und Methoden des Quali- tätsmanagements“ können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Qualitätsmanagementsysteme a) Verstehen des Aufbaus der Normen, b) Anwenden der Normen.

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