September 2018

HAMBURGER WIRTSCHAFT 09 / 18  AMTLICHES / UNTERNEHMENSBÖRSE 50 Amtliches Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2018 gemäß § 4 Satz 2 Nummer 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geän- dert worden ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen: § 1 § 17 des Finanzstatuts der Handelskammer Hamburg vom 23. Mai 2013 (Amtl. Anz. S. 915) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird durch einen vom Plenum bestellten Abschlussprüfer durchgeführt. Zum Abschlussprü- fer kann die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichtete unabhängige Rechnungsprüfungsstelle für die In- dustrie- undHandelskammern oder ein anderer Abschlussprüfer imSinne von § 319 des Handelsgesetzbuches berufenwerden. Der Abschlussprüfer legt zeitgleich den Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde und der Handelskammer vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht des Abschlussprüfers; weitere zusätzliche Prü- fungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.“ 3. Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Der Auftrag für die Abschlussprüfung soll alle fünf Jahre neu ausgeschrieben werden. Das Verfahren richtet sich nach § 6 Absatz 2 des Finanzstatuts. Der Abschlussprüfer muss Erfahrungen mit der Prüfung öffentlich-rechtlicher Körperschaften nachweisen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts im Sinne des § 3 Absatz 7a Satz 2 IHKG sowie des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. (2b) Die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer werden durch das Plenum gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Ausschusses für Inneres sein. Es sind mindestens zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtsdauer beträgt in der Regel vier Jahre.“ § 2 Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Hamburg, den 30. Juli 2018 HANDELSKAMMER HAMBURG Tobias Bergmann Christi Degen Präses Hauptgeschäftsführerin Erste Änderung des Finanzstatuts der Handelskammer Hamburg Vom 30. Juli 2018

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