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Amtliches

Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat am 04. Februar 2016 ge-

mäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts

der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. IS.1474)

geändert worden ist, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr

2016 beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan mit der Summe der Erträge in Höhe von 49819000 Euro

mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von

59524000 Euro

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 9705000 Euro

2. im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von

0 Euro

mit der Summe der Investitionsauszahlungen

in Höhe von

1960000 Euro

mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von

4079000 Euro

mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von

1960000 Euro

festgestellt.

II. Beitrag

1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Han-

delsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn Art und

Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht

erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach

dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Ge-

werbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommen-

steuergesetz ermittelter Gewinn 5200 Euro nicht übersteigen.

Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen, soweit

sie ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den

letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer

Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel

beteiligt waren, wird im Geschäftsjahr ihrer Betriebseröffnung und im darauf

folgenden Jahr ein Grundbeitrag und eine Umlage, in den zwei weiteren

Jahren eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn

aus Gewerbebetrieb 25000 Euro nicht übersteigt.

2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

2.1. Nichtkaufleuten

a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis

25000 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift,

40,00 Euro

b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,

über 25000 und bis 50000 Euro

80,00 Euro

c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,

über 50000 und bis 75000 Euro

135,00 Euro

2.2. Kaufleuten mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag,

hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 75000 Euro, soweit nicht

die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift,

135,00 Euro

2.3. allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn

aus Gewerbebetrieb, über 75000 und bis 500000 Euro

280,00 Euro

2.4. allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise

Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 500000 Euro

575,00 Euro

2.5. allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1. vom Beitrag befreit

sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

- mehr als 25000000 Euro Bilanzsumme gemäß § 266 HGB

- mehr als 50000000 Euro Umsatz gemäß § 141 AO

- mehr als 800 Arbeitnehmer gemäß § 267 Abs. 5 HGB auch wenn sie

sonst nach Ziffern 2.1.–2.3. zu veranlagen wären

575,00 Euro

2.6. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. zum Grundbeitrag

veranlagt werden und bei deren Tätigkeit es sich ausschließlich um die

Übernahme der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls

der HK Hamburg zugehörigen Personengesellschaft handelt (persönlich

haftender Gesellschafter i.S.v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu

veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.

3. Als Umlagen sind zu erheben 0,22% des Gewerbeertrages bzw.

Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personen­

gesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag

von 15340 € für das Unternehmen zu kürzen. Für Betriebe, die in mehre-

ren Handelskammerbezirken beitragspflichtig sind, wird der beitragsrele­

vante Ertrag/Gewinn anteilig nach dem Verhältnis des auf den jeweiligen

Handelskammerbezirk entfallenden Gewerbeertrags – ersatzweise des

Gewinns aus Gewerbebetrieb – berechnet; maßgeblich dafür sind die

Mitteilungen der Finanzverwaltung über die Zerlegung der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbesteuergesetz.

4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2016

(Geschäftsjahr).

5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das

Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grund­

beitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vor­

liegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

Hamburg, 04. Februar 2016

Fritz Horst Melsheimer

Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz

Präses

Hauptgeschäftsführer

Wirtschaftssatzung der Handelskammer Hamburg für das Geschäftsjahr 2016

HAMBURGER WIRTSCHAFT 03 / 16 

AMTLICHES

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Sachverständige

Anke Duwe

als Sachverstän­

dige für die Bewertung von

Grundstücken und die Ermitt-

lung von Mietwerten,

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Scha-

per

als Sachverständiger für

Bauakustik und Schallimmis-

sionsschutz,

Dr. Hans-Hermann Neumann

als Sachverständiger für Scha-

densanalytik von Anstrichen,

Mörteln, Putzen und Naturwerk-

stein sowie

Dr.-Ing. Peter Ruland

als Sach-

verständiger für Wasserbau in

der Küstenregion.

Folgende Sachverständige, deren öffentliche Bestellung und

Vereidigung abgelaufen war, wurden wiederbestellt: