(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Ab
sätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn
der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung
als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der
Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass
ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestan-
den. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die
Handelskammer.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 3 Absatz 1 ImmVermV
aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schrift
liche Prüfung dauert 150 Minuten. Der praktische Prüfungsteil
soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer
ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Mi
nuten zu gewähren.
(3) Die Handelskammer regelt die Aufsichtsführung bei der schrift
lichen Prüfung.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll der Prüfling anhand praxis
bezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden
fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der
Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese
Kenntnisse praktisch anwenden kann. Der schriftliche Prü
fungsteil umfasst die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der
ImmVermV aufgeführten Sachgebiete.
(5) Die in Absatz 4 genannten Bereiche bestimmen sich nach den
inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der ImmVermV.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kunden
beratungsgespräches auf Grundlage einer Fallvorgabe durch
geführt wird (Rollenspiel), wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer
geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er
über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu ent
wickeln und anzubieten.
(7) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den
schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
(8) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prü
fungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit und die Folgen
bei Täuschungshandlungen sowie Ordnungsverstößen zu be
lehren.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sind die besonderen Ver
hältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt
insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von
Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte
Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung
zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sach
gebiete gemäß §§ 1 und 3 ImmVermV, die aufgrund der Fest
stellung gemäß § 5 ImmVermV ergänzend zu prüfen sind.
(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 Imm
VermV können die in § 9 Absatz 2 genannten Zeiten gekürzt
werden.
§ 11 Ergebnisbewertung
(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungs
teilnehmer in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 2 und Nummer 3 ImmVermV mindestens 50 Prozent der
erreichbaren Punkte erzielt hat.
(3) Der praktische Prüfungteil ist bestanden, wenn der Prüfungs
teilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte er
zielt hat.
(4) Wenn der praktische Prüfungsteil innerhalb von zwei Jahren
nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abge
legt wurde, wird das Prüfungsergebnis des schriftlichen Prü
fungsteils angerechnet. Nach Ablauf dieser Frist ist eine An
rechnung ausgeschlossen.
(5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteil
nehmer beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schrift
liche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil
nicht zu absolvieren ist.
(6) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der
Prüfling von diesem gemäß § 3 Abs. 5 ImmVermV befreit ist.
§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungs
teilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte er
zielt.
(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische
Teil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50
Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteil
nehmer die aufgrund der Feststellung gemäß § 5 ImmVermV
zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt mehrheitlich das Ergebnis der
einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
HAMBURGER WIRTSCHAFT 06 / 16
AMTLICHES
58