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(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Ab­

sätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn

der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung

als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der

Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass

ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestan-

den. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die

Handelskammer.

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 3 Absatz 1 ImmVermV

aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schrift­

liche Prüfung dauert 150 Minuten. Der praktische Prüfungsteil

soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer

ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Mi­

nuten zu gewähren.

(3) Die Handelskammer regelt die Aufsichtsführung bei der schrift­

lichen Prüfung.

(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll der Prüfling anhand praxis­

bezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden

fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der

Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese

Kenntnisse praktisch anwenden kann. Der schriftliche Prü­

fungsteil umfasst die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der

ImmVermV aufgeführten Sachgebiete.

(5) Die in Absatz 4 genannten Bereiche bestimmen sich nach den

inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der ImmVermV.

(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kunden­

beratungsgespräches auf Grundlage einer Fallvorgabe durch­

geführt wird (Rollenspiel), wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer

geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er

über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu ent­

wickeln und anzubieten.

(7) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den

schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.

(8) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prü­

fungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit und die Folgen

bei Täuschungshandlungen sowie Ordnungsverstößen zu be­

lehren.

(9) Bei der Durchführung der Prüfung sind die besonderen Ver­

hältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt

insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von

Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen

Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte

Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung

zur Prüfung nachzuweisen.

§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung

(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sach­

gebiete gemäß §§ 1 und 3 ImmVermV, die aufgrund der Fest­

stellung gemäß § 5 ImmVermV ergänzend zu prüfen sind.

(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 Imm­

VermV können die in § 9 Absatz 2 genannten Zeiten gekürzt

werden.

§ 11 Ergebnisbewertung

(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungs­

teilnehmer in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Num-

mer 2 und Nummer 3 ImmVermV mindestens 50 Prozent der

erreichbaren Punkte erzielt hat.

(3) Der praktische Prüfungteil ist bestanden, wenn der Prüfungs­

teilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte er­

zielt hat.

(4) Wenn der praktische Prüfungsteil innerhalb von zwei Jahren

nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abge­

legt wurde, wird das Prüfungsergebnis des schriftlichen Prü­

fungsteils angerechnet. Nach Ablauf dieser Frist ist eine An­

rechnung ausgeschlossen.

(5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteil­

nehmer beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schrift­

liche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil

nicht zu absolvieren ist.

(6) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der

Prüfling von diesem gemäß § 3 Abs. 5 ImmVermV befreit ist.

§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung

(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungs­

teilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte er­

zielt.

(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische

Teil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50

Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.

(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteil­

nehmer die aufgrund der Feststellung gemäß § 5 ImmVermV

zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.

§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt mehrheitlich das Ergebnis der

einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.

HAMBURGER WIRTSCHAFT 06 / 16 

AMTLICHES

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