(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist nach
dessen Feststellung dem Prüfungsteilnehmer unverzüg
lich als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Das endgültige
Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis
des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis
sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über
den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
(3) Ist der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht
bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer darüber einen
schriftlichen Bescheid. Der Bescheid enthält den Hin
weis, dass der jeweils nicht bestandene Prüfungsteil nach
Anmeldung wiederholt werden kann. Sofern die prakti
sche Prüfung nicht bestanden wurde, ist zusätzlich auf die
Regelung des § 11 Absatz 4 ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung insgesamt be
standen haben, stellt die Handelskammer eine Beschei
nigung nach Anlage 2 der ImmVermV aus.
(5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkunde
prüfung nach § 5 ImmVermV bestanden haben, wird
hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 14 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 15 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse
oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie
ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter
zeichnen.
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an
den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Ver
waltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmun
gen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 21. März 2016 in Kraft.
Hamburg, den 23. Mai 2016
HANDELSKAMMER HAMBURG
Fritz Horst Melsheimer
Präses
Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Hauptgeschäftsführer
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