HAMBURGER WIRTSCHAFT 04 / 16
AMTLICHES
56
Amtliches
Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 4. Februar 2016 gemäß §4 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, ver
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:
1. Der Gebührentarif der Gebührenordnung der Handelskammer Hamburg vom 10. Januar 2003 (Amtl. Anz. S. 572), zuletzt ge
ändert am 19. Juni 2014 (Amtl. Anz. S. 1286), wird in den folgenden Punkten wie folgt geändert:
1.1. Ziffern 1 bis 8.18.2 werden wie folgt neu gefasst:
Ziffer
Gebührentatbestand
Gebühr (€)
1
Ursprungszeugnisse
1.1
Ausstellung von Ursprungszeugnissen je Satz (1 Original und bis zu 5 Durchschriften)
7,00
1.2
Ausstellung jeder weiteren Durchschrift
1,00
1.3
Ausstellung von Ursprungszeugnissen im elektronischen Verfahren
7,00
2
Bescheinigung von Handelsrechnungen
2.1
Bescheinigung von Handelsrechnungen (1 Original und bis zu 5 Durchschriften)
7,00
2.2
Bescheinigung jeder weiteren Durchschrift
1,00
2.3
Bescheinigung von Handelsrechnungen im elektronischen Verfahren
7,00
3
Ausstellung sonstiger dem Außenwirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen
3.1
Ausstellung von 1 Original und bis zu 5 Durchschriften
7,00
3.2
Ausstellung jeder weiteren Durchschrift
1,00
3.3
Ausstellung einer Bescheinigung im elektronischen Verfahren
7,00
4
Ausstellung eines Zollpassierscheinheftes (Carnet A.T.A./C.P.D.)
4.1
Ausstellung für Kammerzugehörige je Carnet mit bis zu 10 Einlageblättern
30,00
4.2
Ausstellung für Nichtkammerzugehörige je Carnet mit bis zu 10 Einlageblättern
60,00
4.3
Ausstellung je weitere zwei Einlageblätter
1,00
4.4
Regulierung eines nicht ordnungsgemäß zurückgegebenen Carnets für Kammerzugehörige
15,00
4.5
Regulierung eines nicht ordnungsgemäß zurückgegebenen Carnets für Nichtkammerzugehörige
30,00
5
Betreuung von Auszubildenden und Umschülern
60,00
6
Prüfungen für Auszubildende
6.1
Zwischenprüfungen
6.1.1
ohne Fertigkeitsprüfung
70,00
6.1.2 mit Fertigkeitsprüfung
90,00
6.1.3 Besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Anmietung von Maschinen usw.)
nach Aufwand
6.2
Abschlussprüfungen
6.2.1.1
1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung
90,00
6.2.1.2 1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit Fertigkeitsprüfung
110,00
6.2.2.1 am Ausbildungszeitende ohne Fertigkeitsprüfung
150,00
6.2.2.2 am Ausbildungszeitende mit Fertigkeitsprüfung
200,00
6.2.2.3 am Ausbildungszeitende mit besonderer Prüfungsform ohne Fertigkeitsprüfung
220,00
6.2.2.4 am Ausbildungszeitende mit besonderer Prüfungsform mit Fertigkeitsprüfung
265,00
6.2.3 Besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Anmietung von Maschinen usw.)
nach Aufwand
6.2.4 andere Prüfungen (nach Aufwand)
50,00 bis 300,00
6.3
Wiederholung der Abschlussprüfung
gemäß Ziffern
6.2.1.1 bis 6.2.4
7
Prüfungen für Externe und Umschüler (§45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes)
7.1
Bearbeitung von Zulassungsanträgen
60,00
7.2.1
1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung
120,00
7.2.2 1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit Fertigkeitsprüfung
140,00
Elfte Änderung der Gebührenordnung der
Handelskammer Hamburg vom 18. Februar 2016