Amtliches
Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat am 04. Februar 2016 ge-
mäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. IS.1474)
geändert worden ist, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr
2016 beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1. im Erfolgsplan mit der Summe der Erträge in Höhe von 49819000 Euro
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
59524000 Euro
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 9705000 Euro
2. im Finanzplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von
0 Euro
mit der Summe der Investitionsauszahlungen
in Höhe von
1960000 Euro
mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von
4079000 Euro
mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von
1960000 Euro
festgestellt.
II. Beitrag
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Han-
delsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn Art und
Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht
erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach
dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Ge-
werbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommen-
steuergesetz ermittelter Gewinn 5200 Euro nicht übersteigen.
Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen, soweit
sie ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den
letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer
Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel
beteiligt waren, wird im Geschäftsjahr ihrer Betriebseröffnung und im darauf
folgenden Jahr ein Grundbeitrag und eine Umlage, in den zwei weiteren
Jahren eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn
aus Gewerbebetrieb 25000 Euro nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. Nichtkaufleuten
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis
25000 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift,
40,00 Euro
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 25000 und bis 50000 Euro
80,00 Euro
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 50000 und bis 75000 Euro
135,00 Euro
2.2. Kaufleuten mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag,
hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 75000 Euro, soweit nicht
die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift,
135,00 Euro
2.3. allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn
aus Gewerbebetrieb, über 75000 und bis 500000 Euro
280,00 Euro
2.4. allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise
Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 500000 Euro
575,00 Euro
2.5. allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1. vom Beitrag befreit
sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 25000000 Euro Bilanzsumme gemäß § 266 HGB
- mehr als 50000000 Euro Umsatz gemäß § 141 AO
- mehr als 800 Arbeitnehmer gemäß § 267 Abs. 5 HGB auch wenn sie
sonst nach Ziffern 2.1.–2.3. zu veranlagen wären
575,00 Euro
2.6. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. zum Grundbeitrag
veranlagt werden und bei deren Tätigkeit es sich ausschließlich um die
Übernahme der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls
der HK Hamburg zugehörigen Personengesellschaft handelt (persönlich
haftender Gesellschafter i.S.v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu
veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,22% des Gewerbeertrages bzw.
Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personen
gesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag
von 15340 € für das Unternehmen zu kürzen. Für Betriebe, die in mehre-
ren Handelskammerbezirken beitragspflichtig sind, wird der beitragsrele
vante Ertrag/Gewinn anteilig nach dem Verhältnis des auf den jeweiligen
Handelskammerbezirk entfallenden Gewerbeertrags – ersatzweise des
Gewinns aus Gewerbebetrieb – berechnet; maßgeblich dafür sind die
Mitteilungen der Finanzverwaltung über die Zerlegung der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbesteuergesetz.
4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2016
(Geschäftsjahr).
5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das
Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grund
beitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vor
liegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Hamburg, 04. Februar 2016
Fritz Horst Melsheimer
Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Präses
Hauptgeschäftsführer
Wirtschaftssatzung der Handelskammer Hamburg für das Geschäftsjahr 2016
HAMBURGER WIRTSCHAFT 03 / 16
AMTLICHES
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Sachverständige
Anke Duwe
als Sachverstän
dige für die Bewertung von
Grundstücken und die Ermitt-
lung von Mietwerten,
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Scha-
per
als Sachverständiger für
Bauakustik und Schallimmis-
sionsschutz,
Dr. Hans-Hermann Neumann
als Sachverständiger für Scha-
densanalytik von Anstrichen,
Mörteln, Putzen und Naturwerk-
stein sowie
Dr.-Ing. Peter Ruland
als Sach-
verständiger für Wasserbau in
der Küstenregion.
Folgende Sachverständige, deren öffentliche Bestellung und
Vereidigung abgelaufen war, wurden wiederbestellt: