HAMBURGER WIRTSCHAFT 08/ 16
IM FOKUS
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FINANZPLATZ HAMBURG
Drum prüfe, wer sich
an Kunden bindet
Der Gesetzgeber nimmt Immobilienmakler bei der Geldwäscheprävention in die Pflicht.
Die HW erklärt, was Makler beachten müssen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung eingehen.
ILLUSTRATION: FREDERIK JURK /SEPIA
W
ie gut kennen Sie, liebe Makler, eigentlich Ihre Kun-
den? Lassen Sie sich von Immobilieninteressenten
stets die Ausweise zeigen, um deren Identität prüfen
zu können? Und fragen Sie bei Firmenkunden nach, wer tatsäch-
lich hinter dem Unternehmen steht? Das sollten Sie. Denn um
Geldwäsche effektiv vorbeugen zu können, müssen Sie ganz ge-
nau wissen, mit wem sie es zu tun haben.
Als Geldwäsche wird die Verschleierung der wahren Her-
kunft von Einnahmen bezeichnet. Diese illegalen Gelder werden
dann in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt
und damit sozusagen „reingewaschen“. Vor allem bei Immobilien
geschäften wird wohl viel mehr Geld gewaschen als bisher ange-
nommen. Eine Studie der Martin-Luther-Universität Halle-Witten-
berg stufte die Branche daher kürzlich als Hochrisikosektor ein.
Doch die illegalen Gelder werden meist gut getarnt und sind
nicht ohne Weiteres von „normalen“ Transaktionen zu unter
scheiden. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, dass Makler
nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bestimmten Sorgfaltspflich-
ten im Umgang mit ihren Kunden nachkommen müssen.
So haben sie unter anderem die Pflicht, bereits den Verdacht
der Geldwäsche zu melden. Deuten Tatsachen auf illegale Ein
nahmen oder Terrorismusfinanzierung hin oder weigert sich ein
Vertragspartner, Angaben zu eventuellen wirtschaftlich Berechtig-
ten zu machen, müssen Makler das den zuständigen Stellen im
Landes- und Bundeskriminalamt melden. Diese Pflicht besteht
bei allen Maklertätigkeiten. Man erwartet dabei aber kein ausge-
prägtes kriminalistisches Gespür. Vielmehr sollten Makler hell-
hörig werden, wenn sich ein Kunde ungewöhnlich verhält.
Weiterhin verpflichtet das GwG Immobilienmakler
dazu, ihre Vertragspartner zu identifizieren – und
zwar bevor man eine Geschäftsbeziehung ein-
geht. Doch ab wann besteht eigentlich eine
Geschäftsbeziehung? Das bloße Betreten
von Büroräumen oder ein oberflächlicher
erster Kontakt lösen noch keine Pflichten
nach dem GwG aus. Die Geschäftsbezie-
hung entsteht dann, wenn ein Kunde den
Makler ausdrücklich mit dem Verkauf einer
Immobilie oder der Suche nach einem geeig-
neten Objekt beauftragt.
Bei konkludenten Maklerverträgen gilt:
Spätestens wenn nach der Objektbesichtigung
ein persönlicher Kontakt zustande kommt oder
über das normale Exposé hinausgehende Infor-