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HAMBURGER WIRTSCHAFT 11 / 16 

AMTLICHES

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Amtliches

Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung

am 6. Oktober 2016 gemäß §4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur

vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels­

kammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be-

schlossen:

§ 1

Die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni

2007 (Amtl. Anz. S. 1561), zuletzt geändert am28. April 2016 (Amtl.

Anz. S. 896), wird wie folgt geändert:

1. §13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) DieWahlvorschläge sindmit Familiennamen, Vornamen,

Geburtsdatum, Funktion imUnternehmen, Bezeichnung des

kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift

aufzuführen.“

2. §15 wird wie folgt neu gefasst:

„§15 Briefwahl

(1) Für die Briefwahl sind nur die hierzu von der Handels­

kammer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verwen-

den. Die Handelskammer versendet dieWahlunterlagenmin-

destens zwei Wochen vor dem Ende der Frist, in welcher die

Stimmzettel bei der Handelskammer eingegangen seinmüs-

sen, andieWahlberechtigten. DerWahlberechtigte kennzeich-

net auf dem Stimmzettel die von ihm gewählten Personen

durch Ankreuzen. Er darf höchstens so viele Personen ankreu-

zen, wie in der betreffenden Wahlgruppe zu wählen sind.

(1a) Die Stimmzettel enthalten für jede Wahlgruppe die Kan-

didatenliste unter Angabe des Familiennamens, des Vorna-

mens, der Funktion im Unternehmen und der Bezeichnung

des kammerzugehörigen Unternehmens. Außerdem enthal-

ten die Stimmzettel einen Hinweis auf die Anzahl der in der

Wahlgruppe zu wählenden Bewerber. Die Stimmzettel kön-

nen EDV-technische Zusätze zur Erleichterung der Auszäh-

lung sowie weitere, rein gestalterische oder erklärende Zusät-

ze ohne individuellen Bewerberbezug enthalten.

(1b) Die Bewerber haben die Gelegenheit, sich in einer Kan-

didatenbroschüre zu präsentieren. Sie enthält für jeden Be-

werber die Inhalte gemäß Absatz 1a Satz 1. Sie kann gege­

benenfalls auch Angaben über die Zugehörigkeit zu einem

Wahlbündnis oder einer vergleichbaren Vereinigung von

Bewerbern gleich welcher Rechtsform, zu Wahlaussagen,

Mitgliedschaften in Organisationen und Gremien, Kontakt-

daten sowie Fotos enthalten. Der Wahlausschuss kann Ein-

zelheiten der redaktionellen Gestaltung festlegen, insbe­

sondere zum Erscheinungsbild sowie zum maximalen Um-

fang einzelner Punkte. Die Kandidatenbroschüre wird im

Internet veröffentlicht und kann auch ganz oder auszugs-

weise nach Wahlgruppen in den Printpublikationen der

Handelskammer verbreitet werden.

(1c) Den Wahlunterlagen wird mit derselben Postsendung

ein auf die jeweilige Wahlgruppe beschränkter Auszug aus

der Kandidatenbroschüre beigefügt.

(2) Der Wahlberechtigte versendet den in einem besonderen

Umschlag (Stimmzettelumschlag) verschlossenen Stimmzet-

tel und das Formblatt, aus welchem seine Berechtigung zur

Ausübung desWahlrechts hervorgeht (Wahlausweis), in einem

verschlossenen Umschlag mit dem Kennzeichen „Handels-

kammerwahl” (Rücksendeumschlag) an die Kammer. Die

Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahl-

berechtigung und des fristgerechten Eingangs des Stimm­

zettels unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

(3) Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsbe-

rechtigt gemäß §5, insbesondere als Vertreter mehrerer Kam-

merzugehöriger, so stellt die Handelskammer auf Antrag ei-

nen Wahlausweis zur Verfügung, auf dem alle relevanten

Kammerzugehörigen aufgeführt sind. Der mehrfach Wahl-

ausübungsberechtigte versendet den ausgefüllten Wahlaus-

weismit den einzelnen Stimmzettelumschlägen in demRück-

sendeumschlag an die Kammer.“

3. §21 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Übrigen gelten §15 Absätze 1a und 2 entsprechend.“

§ 2

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amt-

lichen  Anzeiger  in  Kraft.

Hamburg, den 27. Oktober 2016

HANDELSKAMMER HAMBURG

Fritz Horst Melsheimer

Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz

Präses

Hauptgeschäftsführer

Vierte Änderung der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg

Vom 27. Oktober 2016