HAMBURGER WIRTSCHAFT 11 / 16
AMTLICHES
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Amtliches
Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung
am 6. Oktober 2016 gemäß §4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels
kammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be-
schlossen:
§ 1
Die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni
2007 (Amtl. Anz. S. 1561), zuletzt geändert am28. April 2016 (Amtl.
Anz. S. 896), wird wie folgt geändert:
1. §13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) DieWahlvorschläge sindmit Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum, Funktion imUnternehmen, Bezeichnung des
kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift
aufzuführen.“
2. §15 wird wie folgt neu gefasst:
„§15 Briefwahl
(1) Für die Briefwahl sind nur die hierzu von der Handels
kammer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verwen-
den. Die Handelskammer versendet dieWahlunterlagenmin-
destens zwei Wochen vor dem Ende der Frist, in welcher die
Stimmzettel bei der Handelskammer eingegangen seinmüs-
sen, andieWahlberechtigten. DerWahlberechtigte kennzeich-
net auf dem Stimmzettel die von ihm gewählten Personen
durch Ankreuzen. Er darf höchstens so viele Personen ankreu-
zen, wie in der betreffenden Wahlgruppe zu wählen sind.
(1a) Die Stimmzettel enthalten für jede Wahlgruppe die Kan-
didatenliste unter Angabe des Familiennamens, des Vorna-
mens, der Funktion im Unternehmen und der Bezeichnung
des kammerzugehörigen Unternehmens. Außerdem enthal-
ten die Stimmzettel einen Hinweis auf die Anzahl der in der
Wahlgruppe zu wählenden Bewerber. Die Stimmzettel kön-
nen EDV-technische Zusätze zur Erleichterung der Auszäh-
lung sowie weitere, rein gestalterische oder erklärende Zusät-
ze ohne individuellen Bewerberbezug enthalten.
(1b) Die Bewerber haben die Gelegenheit, sich in einer Kan-
didatenbroschüre zu präsentieren. Sie enthält für jeden Be-
werber die Inhalte gemäß Absatz 1a Satz 1. Sie kann gege
benenfalls auch Angaben über die Zugehörigkeit zu einem
Wahlbündnis oder einer vergleichbaren Vereinigung von
Bewerbern gleich welcher Rechtsform, zu Wahlaussagen,
Mitgliedschaften in Organisationen und Gremien, Kontakt-
daten sowie Fotos enthalten. Der Wahlausschuss kann Ein-
zelheiten der redaktionellen Gestaltung festlegen, insbe
sondere zum Erscheinungsbild sowie zum maximalen Um-
fang einzelner Punkte. Die Kandidatenbroschüre wird im
Internet veröffentlicht und kann auch ganz oder auszugs-
weise nach Wahlgruppen in den Printpublikationen der
Handelskammer verbreitet werden.
(1c) Den Wahlunterlagen wird mit derselben Postsendung
ein auf die jeweilige Wahlgruppe beschränkter Auszug aus
der Kandidatenbroschüre beigefügt.
(2) Der Wahlberechtigte versendet den in einem besonderen
Umschlag (Stimmzettelumschlag) verschlossenen Stimmzet-
tel und das Formblatt, aus welchem seine Berechtigung zur
Ausübung desWahlrechts hervorgeht (Wahlausweis), in einem
verschlossenen Umschlag mit dem Kennzeichen „Handels-
kammerwahl” (Rücksendeumschlag) an die Kammer. Die
Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahl-
berechtigung und des fristgerechten Eingangs des Stimm
zettels unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
(3) Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsbe-
rechtigt gemäß §5, insbesondere als Vertreter mehrerer Kam-
merzugehöriger, so stellt die Handelskammer auf Antrag ei-
nen Wahlausweis zur Verfügung, auf dem alle relevanten
Kammerzugehörigen aufgeführt sind. Der mehrfach Wahl-
ausübungsberechtigte versendet den ausgefüllten Wahlaus-
weismit den einzelnen Stimmzettelumschlägen in demRück-
sendeumschlag an die Kammer.“
3. §21 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Übrigen gelten §15 Absätze 1a und 2 entsprechend.“
§ 2
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amt-
lichen Anzeiger in Kraft.
Hamburg, den 27. Oktober 2016
HANDELSKAMMER HAMBURG
Fritz Horst Melsheimer
Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Präses
Hauptgeschäftsführer
Vierte Änderung der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg
Vom 27. Oktober 2016