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Richtig umwandeln

Wer sein Unternehmen von einer GbR zur GmbH umwandeln möchte,

muss einiges beachten. Die HW zeigt die Fallstricke auf.

ILLUSTRATION: THOMAS PLASSMANN

HAMBURGER WIRTSCHAFT 07 / 16 

MÄRKTE

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N

ach monatelanger Businessplan-

Erstellung und ersten Kontakten

mit potenziellen Kunden und Ge-

schäftspartnern wird ein Team zu einem

Unternehmen. Bei der Rechtsformwahl

entscheiden sich Start-ups meist für die

GmbH oder UG. Doch dabei ist Vorsicht

geboten. Denn vorher sollte geklärt wer-

den, ob die Gründer nicht bereits Gesell-

schafter einer GbR waren. In diesem Fall

könnte es teuer werden.

Was denmeisten Unternehmern näm-

lich nicht bewusst ist: Sobald sich eine

Gruppe zusammenschließt, um eine Idee

gemeinsam in die Tat umzusetzen, exis-

tiert im Grunde schon eine GbR. Klopft

nun ein Investor an die Tür, der Geld zur

Verfügung stellt und im Gegenzug Gesell-

schaftsanteile erhält, wird in der Regel

eine GmbH gegründet.

„Rein formal ist eine GmbH binnen

zwei bis vier Wochen gegründet“, sagt

Ingo Wagener, Geschäftsführer von Pers­

pective Consulting. „Voraussetzung dafür

ist, dass sich das Gründerteam über die

Satzungsinhalte und die Aufteilung der

Gesellschaftsanteile einig ist.“ Alle Betei-

ligten sollten sich zudem Zeit nehmen, um

verschiedene Szenarien aus dem unter-

nehmerischen Alltag durchzusprechen, rät

Wagener. Denn nur so könne man später

eventuell auftretende Probleme von vorn-

herein vermeiden.

Und Probleme, so der Berater, seien

keine Seltenheit. So werde beispielsweise

in den wenigsten Fällen darüber nachge-

dacht, was passieren soll, wenn einer der

Gründer das Unternehmen verlassen will

oder gar stirbt. Und was passiert eigent-

lich, wenn einer der Gesellschafter durch

einen Unfall handlungsunfähig wird? Sol-

len im Todesfall seine Erben die Gesell-

schaftsanteile bekommen und dadurch

auch ein Mitspracherecht in der Firma

haben? Oder sollen die anderen Gesell-

schafter die Möglichkeit haben, den Erben

auszuzahlen und die Anteile gegebenen-

falls einzuziehen?

„Bei einer GbR ist es relativ einfach“,

erklärt Wagener. „Sie wird im Falle des

Todes eines Gesellschafters von Gesetzes

wegen aufgelöst und abgewickelt.“ Bei ei-

ner GmbH dagegen ist das anders: Nach

dem GmbH-Gesetz ist ein GmbH-Anteil

vererblich. Das führt also dazu, dass die

Gesellschaft fortbesteht. Der Erbe wird

Frühzeitig an Lösungen für den

Krankheits- und Todesfall denken