Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am
7. April 2016 gemäß §4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur vorläu
figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:
§1
Die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni 2007
(Amtl. Anz. S. 1561), zuletzt geändert am 23. Mai 2013 (Amtl. Anz.
S. 913), wird wie folgt geändert:
1.
§2 wird wie folgt neu gefasst:
„§2 Wahlmodus
(1) Die nach § 5 Absatz 4 der Satzung auf die einzelnen
Wahlgruppen entfallende Anzahl von unmittelbar gewähl-
ten Plenarmitgliedern errechnet sich nach folgenden Krite
rien:
• Gewerbeerträge im Durchschnitt der letzten
drei Jahre
60%
• Anzahl der Unternehmen im Durchschnitt
der letzten drei Jahre
15%
• Beschäftigtenzahl im Durchschnitt der
letzten drei Jahre
15%
• Anzahl der bei der Handelskammer einge-
tragenen Ausbildungsverhältnisse im Durch-
schnitt der letzten drei Jahre
10%
Danach werden für die Wahlperiode 2017–2020 58 Mit
glieder des Plenums in unmittelbarer Gruppenwahl von den
Kammerzugehörigen gewählt. Bis zu 8 Mitglieder können in
mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Plenarmit
gliedern hinzugewählt werden. Die Zuwahl dient dazu, die
Spiegelbildlichkeit des Plenums zu verfeinern. Hierbei sind
die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und
die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen
zu berücksichtigen.
(2) Die Bezirke Bergedorf und Harburg sollen durch unmittel
bar gewählte Plenarmitglieder vertreten sein.“
2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „mittelbare Wahl
(§ 2 Absatz 1)“ durch die Textstelle „Zuwahl (§ 8 Absatz 4)“
ersetzt.
3.
§8 wird wie folgt neu gefasst:
„§8 Wahlgruppen
(1) Die Kammerzugehörigen werden gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks so
wie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbe
gruppen in Wahlgruppen eingeteilt.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen mit folgenden typisie
renden Beschreibungen gebildet:
Wahlgruppe I = Banken und Finanzinstitute:
Kammerzugehörige, die eigene Finanzierungsinstrumente
bereitstellen oder halten, insbesondere Banken, Leasing- und
Factoring-Gesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und
Vermögensverwaltungen.
Wahlgruppe II = Beratung:
Kammerzugehörige, die auf dem Gebiet der Rechtsberatung
(einschließlich Nachlassverwaltung), auf dem Gebiet der
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Buchführung (ein
schließlich Insolvenzverwaltung), auf dem Gebiet der Public-
Relations- und Unternehmensberatung, auf dem Gebiet der
Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts-
und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur-
und Kunstwissenschaften, auf dem Gebiet der Markt- und
Meinungsforschung sowie auf Gebieten freiberuflicher, wis
senschaftlicher und technischer Tätigkeiten, die nicht schon
von einer anderen Wahlgruppe erfasst sind, tätig sind. Zu
dieser Wahlgruppe gehören außerdem Kammerzugehörige,
die solche technischen, physikalischen und chemischen Un
tersuchungen durchführen, die nicht zur Wahlgruppe Immo
bilienwirtschaft gehören.
Wahlgruppe III = Dienstleistungen:
Kammerzugehörige, die besondere Dienstleistungen erbrin
gen, die nicht bereits in speziellen Wahlgruppen enthalten
Dritte Änderung der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg
Vom 28. April 2016