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Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am

7. April 2016 gemäß §4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur vorläu­

figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf­

fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden

ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:

§1

Die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni 2007

(Amtl. Anz. S. 1561), zuletzt geändert am 23. Mai 2013 (Amtl. Anz.

S. 913), wird wie folgt geändert:

1.

§2 wird wie folgt neu gefasst:

„§2 Wahlmodus

(1) Die nach § 5 Absatz 4 der Satzung auf die einzelnen

Wahlgruppen entfallende Anzahl von unmittelbar gewähl-

ten Plenarmitgliedern errechnet sich nach folgenden Krite­

rien:

• Gewerbeerträge im Durchschnitt der letzten

drei Jahre

60%

• Anzahl der Unternehmen im Durchschnitt

der letzten drei Jahre

15%

• Beschäftigtenzahl im Durchschnitt der

letzten drei Jahre

15%

• Anzahl der bei der Handelskammer einge-

tragenen Ausbildungsverhältnisse im Durch-

schnitt der letzten drei Jahre

10%

Danach werden für die Wahlperiode 2017–2020 58 Mit­

glieder des Plenums in unmittelbarer Gruppenwahl von den

Kammerzugehörigen gewählt. Bis zu 8 Mitglieder können in

mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Plenarmit­

gliedern hinzugewählt werden. Die Zuwahl dient dazu, die

Spiegelbildlichkeit des Plenums zu verfeinern. Hierbei sind

die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und

die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen

zu berücksichtigen.

(2) Die Bezirke Bergedorf und Harburg sollen durch unmittel­

bar gewählte Plenarmitglieder vertreten sein.“

2.

In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „mittelbare Wahl

(§ 2 Absatz 1)“ durch die Textstelle „Zuwahl (§ 8 Absatz 4)“

ersetzt.

3.

§8 wird wie folgt neu gefasst:

„§8 Wahlgruppen

(1) Die Kammerzugehörigen werden gemäß § 5 Absatz 3

Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks so­

wie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbe­

gruppen in Wahlgruppen eingeteilt.

(2) Es werden folgende Wahlgruppen mit folgenden typisie­

renden Beschreibungen gebildet:

Wahlgruppe I = Banken und Finanzinstitute:

Kammerzugehörige, die eigene Finanzierungsinstrumente

bereitstellen oder halten, insbesondere Banken, Leasing- und

Factoring-Gesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und

Vermögensverwaltungen.

Wahlgruppe II = Beratung:

Kammerzugehörige, die auf dem Gebiet der Rechtsberatung

(einschließlich Nachlassverwaltung), auf dem Gebiet der

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Buchführung (ein­

schließlich Insolvenzverwaltung), auf dem Gebiet der Public-

Relations- und Unternehmensberatung, auf dem Gebiet der

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts-

und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur-

und Kunstwissenschaften, auf dem Gebiet der Markt- und

Meinungsforschung sowie auf Gebieten freiberuflicher, wis­

senschaftlicher und technischer Tätigkeiten, die nicht schon

von einer anderen Wahlgruppe erfasst sind, tätig sind. Zu

dieser Wahlgruppe gehören außerdem Kammerzugehörige,

die solche technischen, physikalischen und chemischen Un­

tersuchungen durchführen, die nicht zur Wahlgruppe Immo­

bilienwirtschaft gehören.

Wahlgruppe III = Dienstleistungen:

Kammerzugehörige, die besondere Dienstleistungen erbrin­

gen, die nicht bereits in speziellen Wahlgruppen enthalten

Dritte Änderung der Wahlordnung der Handelskammer Hamburg

Vom 28. April 2016