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11.

§22 wird wie folgt neu gefasst:

„§22 Ermittlung des Ergebnisses der Zuwahl

(1) Das Plenum bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlaus­

schuss aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitglie­

dern. Sie stellen die Zahl der abgegebenen Umschläge und

Stimmzettel sowie die auf jeden Vorschlag entfallenden

Stimmen fest.

(2) Für die Auswertung der Stimmzettel gilt § 17 entspre­

chend. Ungültig sind auch Stimmzettel, auf denen pro Wahl­

gruppe mehr Namen angekreuzt sind als Plenarmitglieder

nach §20 zugewählt werden können.

(3) Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der wahlbe­

rechtigten Anwesenden zuzüglich derjenigen Wahlberech­

tigten, die sich an der Wahl gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 be­

teiligen, erhalten. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift

aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.

(4) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unver­

züglich nach Abschluss der Wahl fest. Die Handelskammer

macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zah­

len der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen

werden für die Mitglieder der Handelskammer veröffentlicht.

(5) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß §19 ist entsprechend

anwendbar. §19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,

dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen beschränkt

auf Zuwahlen innerhalb ihrer Wahlgruppe eingelegt werden

können.“

12.

In §23 wird die Textstelle „§§20 bis 22“ durch die Textstelle

„§20 Absatz 1 Sätze 1 und 3 sowie §§21 und 22“ ersetzt.

13.

§25 wird wie folgt neu gefasst:

„§25 Durchführung der Wahl

(1) Auf die Wahlen zum Präses und zum Präsidium, bei de-

nen alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden im Üb­

rigen die Bestimmungen der §§21 und 22 Absatz 1 bis 3 ent­

sprechende Anwendung.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unver­

züglich nach Abschluss der Wahl fest. Die Handelskammer

macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die

Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stim­

men werden für die Mitglieder der Handelskammer veröf­

fentlicht.

(3) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 19 ist entspre-

chend anwendbar. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der

Maßgabe, dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen

eingelegt werden können.“

§ 2

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen

Anzeiger in Kraft.

Hamburg, den 28. April 2016

Handelskammer Hamburg

Fritz Horst Melsheimer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz

Präses

Hauptgeschäftsführer