11.
§22 wird wie folgt neu gefasst:
„§22 Ermittlung des Ergebnisses der Zuwahl
(1) Das Plenum bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlaus
schuss aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitglie
dern. Sie stellen die Zahl der abgegebenen Umschläge und
Stimmzettel sowie die auf jeden Vorschlag entfallenden
Stimmen fest.
(2) Für die Auswertung der Stimmzettel gilt § 17 entspre
chend. Ungültig sind auch Stimmzettel, auf denen pro Wahl
gruppe mehr Namen angekreuzt sind als Plenarmitglieder
nach §20 zugewählt werden können.
(3) Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der wahlbe
rechtigten Anwesenden zuzüglich derjenigen Wahlberech
tigten, die sich an der Wahl gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 be
teiligen, erhalten. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
(4) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unver
züglich nach Abschluss der Wahl fest. Die Handelskammer
macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zah
len der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen
werden für die Mitglieder der Handelskammer veröffentlicht.
(5) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß §19 ist entsprechend
anwendbar. §19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,
dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen beschränkt
auf Zuwahlen innerhalb ihrer Wahlgruppe eingelegt werden
können.“
12.
In §23 wird die Textstelle „§§20 bis 22“ durch die Textstelle
„§20 Absatz 1 Sätze 1 und 3 sowie §§21 und 22“ ersetzt.
13.
§25 wird wie folgt neu gefasst:
„§25 Durchführung der Wahl
(1) Auf die Wahlen zum Präses und zum Präsidium, bei de-
nen alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden im Üb
rigen die Bestimmungen der §§21 und 22 Absatz 1 bis 3 ent
sprechende Anwendung.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unver
züglich nach Abschluss der Wahl fest. Die Handelskammer
macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die
Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stim
men werden für die Mitglieder der Handelskammer veröf
fentlicht.
(3) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 19 ist entspre-
chend anwendbar. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der
Maßgabe, dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen
eingelegt werden können.“
§ 2
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen
Anzeiger in Kraft.
Hamburg, den 28. April 2016
Handelskammer Hamburg
Fritz Horst Melsheimer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Präses
Hauptgeschäftsführer