zugehörige, die auf den Gebieten Kohlenbergbau, Gewin-
nung von Erdöl und Erdgas, Herstellung von Pellets, Kokerei
und Mineralölverarbeitung, Herstellen von Biokraftstoffen
und Bioheizstoffen, Aufbereitung von Kernbrennstoffen,
Herstellen von Solarzellen und Solarmodulen, Photovoltaik-
anlagen, Windrädern, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen
sowie von Anlagen zur Erzeugung sonstiger erneuerbarer
Energien, Wartung von Windkraftanlagen sowie Wartung
und Installation von Solaranlagen/Photovoltaikanlagen tätig
sind. Zu der Wahlgruppe gehören auch die Handelsvermitt-
lung von festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen
sowie von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen. Ferner
zählt zu der Wahlgruppe der Großhandel mit Maschinen der
erneuerbaren Energien, mit festen Brennstoffen und Mine-
ralölerzeugnissen, mit Solaranlagen und Photovoltaikanla-
gen. Auch der Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tank-
stellen), mit Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sowie
mit Brennstoffen (Holz / Holzpellets / Brennholz) und der
Transport in Rohrfernleitungen, die Tanklager und die Ener-
gieberatung gehören zu dieser Wahlgruppe.
Wahlgruppe XVI = Gesundheitswirtschaft:
Kammerzugehörige, die Produkte herstellen und Dienstleis-
tungen anbieten, die der Bewahrung oder Wiederherstellung
der Gesundheit dienen. Dazu zählen auch Einzelhandel,
Großhandel und Handelsvermittlung mit Gesundheitspro-
dukten sowie Forschung, Entwicklung und Produktion im
Bereich Medizin sowie der Betrieb von stationären und am-
bulanten Einrichtungen und die soziale Betreuung älterer
Menschen und Behinderter, außerdem Saunen, Solarien,
Bäder, Sportangebote und ähnliche.
Wahlgruppe XVII = Existenzgründer:
Kammerzugehörige natürliche Personen, die nicht in das
Handelsregister eingetragen sind, während des Geschäfts-
jahrs der Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung er-
folgt, sowie in den sich anschließenden 3 weiteren Jahren.
Diese Kammerzugehörigen sind in diesem Zeitraum nur
Mitglied der Wahlgruppe XVII.
(3) Von den gemäß §2 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar zu wäh-
lenden 58 Plenarmitgliedern werden
4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe I – Banken und
Finanzinstitute
2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe II – Beratung
3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe III – Dienst
leistungen
5 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe IV – Einzelhandel
7 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe V – Groß- und
Außenhandel, Handelsvermittler
5 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VI – Güterverkehr
2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VII – Hotel- und
Gaststättengewerbe
4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VIII – Immo
bilienwirtschaft
7 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe IX – Industrie
2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe X – Informa
tionstechnologie
4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XI – Medien
wirtschaft
1 Plenarmitglied von der Wahlgruppe XII – Personen
verkehr
2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XIII – Versiche-
rungsgewerbe
2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XIV – Finanz
vermittlung und -beratung
3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XV – Energie
2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XVI – Gesund-
heitswirtschaft
3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XVII – Existenz-
gründer
gewählt.
(4) Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können in
mittelbarer Wahl gemäß §2 Absatz 1 Satz 3 hinzuwählen:
Wahlgruppe II – Beratung: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe III – Dienstleistungen: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe IV – Einzelhandel: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe V – Groß- und Außenhandel, Handels
vermittler: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe VI – Güterverkehr: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe XII – Personenverkehr: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe XIII – Versicherungsgewerbe: 1 Plenar
mitglied,
Wahlgruppe XVII – Existenzgründer: 1 Plenarmitglied.“
4.
In §9 Absatz 1 wird die Textstelle „gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2“
durch das Wort „unmittelbar“ ersetzt.
5.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl
„15“ ersetzt.
6.
§15 wird wie folgt neu gefasst: