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zugehörige, die auf den Gebieten Kohlenbergbau, Gewin-

nung von Erdöl und Erdgas, Herstellung von Pellets, Kokerei

und Mineralölverarbeitung, Herstellen von Biokraftstoffen

und Bioheizstoffen, Aufbereitung von Kernbrennstoffen,

Herstellen von Solarzellen und Solarmodulen, Photovoltaik-

anlagen, Windrädern, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen

sowie von Anlagen zur Erzeugung sonstiger erneuerbarer

Energien, Wartung von Windkraftanlagen sowie Wartung

und Installation von Solaranlagen/Photovoltaikanlagen tätig

sind. Zu der Wahlgruppe gehören auch die Handelsvermitt-

lung von festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

sowie von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen. Ferner

zählt zu der Wahlgruppe der Großhandel mit Maschinen der

erneuerbaren Energien, mit festen Brennstoffen und Mine-

ralölerzeugnissen, mit Solaranlagen und Photovoltaikanla-

gen. Auch der Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tank-

stellen), mit Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sowie

mit Brennstoffen (Holz / Holzpellets / Brennholz) und der

Transport in Rohrfernleitungen, die Tanklager und die Ener-

gieberatung gehören zu dieser Wahlgruppe.

Wahlgruppe XVI = Gesundheitswirtschaft:

Kammerzugehörige, die Produkte herstellen und Dienstleis-

tungen anbieten, die der Bewahrung oder Wiederherstellung

der Gesundheit dienen. Dazu zählen auch Einzelhandel,

Großhandel und Handelsvermittlung mit Gesundheitspro-

dukten sowie Forschung, Entwicklung und Produktion im

Bereich Medizin sowie der Betrieb von stationären und am-

bulanten Einrichtungen und die soziale Betreuung älterer

Menschen und Behinderter, außerdem Saunen, Solarien,

Bäder, Sportangebote und ähnliche.

Wahlgruppe XVII = Existenzgründer:

Kammerzugehörige natürliche Personen, die nicht in das

Handelsregister eingetragen sind, während des Geschäfts-

jahrs der Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung er-

folgt, sowie in den sich anschließenden 3 weiteren Jahren.

Diese Kammerzugehörigen sind in diesem Zeitraum nur

Mitglied der Wahlgruppe XVII.

(3) Von den gemäß §2 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar zu wäh-

lenden 58 Plenarmitgliedern werden

4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe I – Banken und

Finanzinstitute

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe II – Beratung

3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe III – Dienst­

leistungen

5 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe IV – Einzelhandel

7 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe V – Groß- und

Außenhandel, Handelsvermittler

5 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VI – Güterverkehr

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VII – Hotel- und

Gaststättengewerbe

4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VIII – Immo­

bilienwirtschaft

7 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe IX – Industrie

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe X – Informa­

tionstechnologie

4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XI – Medien­

wirtschaft

1 Plenarmitglied von der Wahlgruppe XII – Personen­

verkehr

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XIII – Versiche-

rungsgewerbe

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XIV – Finanz­

vermittlung und -beratung

3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XV – Energie

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XVI – Gesund-

heitswirtschaft

3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XVII – Existenz-

gründer

gewählt.

(4) Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können in

mittelbarer Wahl gemäß §2 Absatz 1 Satz 3 hinzuwählen:

Wahlgruppe II – Beratung: 1 Plenarmitglied,

Wahlgruppe III – Dienstleistungen: 1 Plenarmitglied,

Wahlgruppe IV – Einzelhandel: 1 Plenarmitglied,

Wahlgruppe V – Groß- und Außenhandel, Handels­

vermittler: 1 Plenarmitglied,

Wahlgruppe VI – Güterverkehr: 1 Plenarmitglied,

Wahlgruppe XII – Personenverkehr: 1 Plenarmitglied,

Wahlgruppe XIII – Versicherungsgewerbe: 1 Plenar­

mitglied,

Wahlgruppe XVII – Existenzgründer: 1 Plenarmitglied.“

4.

In §9 Absatz 1 wird die Textstelle „gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2“

durch das Wort „unmittelbar“ ersetzt.

5.

In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl

„15“ ersetzt.

6.

§15 wird wie folgt neu gefasst: