„§15 Briefwahl
(1) Für die Briefwahl sind nur die hierzu von der Handels
kammer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verwenden.
Die Handelskammer versendet die Wahlunterlagen mindes
tens zwei Wochen vor dem Ende der Frist, in welcher die
Stimmzettel bei der Handelskammer eingegangen sein müs
sen, an die Wahlberechtigten. Die Stimmzettel enthalten für
jede Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis
auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber. Der Wahlberech
tigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel die von ihm gewähl
ten Personen durch Ankreuzen. Er darf höchstens so viele
Personen ankreuzen wie in der betreffenden Wahlgruppe zu
wählen sind.
(2) Der Wahlberechtigte versendet den in einem besonderen
Umschlag (Stimmzettelumschlag) verschlossenen Stimm
zettel und das Formblatt, aus welchem seine Berechtigung
zur Ausübung des Wahlrechts hervorgeht (Wahlausweis), in
einem verschlossenen Umschlag mit dem Kennzeichen „Han
delskammerwahl” (Rücksendeumschlag) an die Kammer. Die
Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahl
berechtigung und des fristgerechten Eingangs des Stimmzet
tels unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
(3) Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsbe
rechtigt gemäß § 5, insbesondere als Vertreter mehrerer
Kammerzugehöriger, so stellt die Handelskammer auf An-
trag einen Wahlausweis zur Verfügung, auf dem alle rele
vanten Kammerzugehörigen aufgeführt sind. Der mehrfach
Wahlausübungsberechtigte versendet den ausgefüllten
Wahlausweis mit den einzelnen Stimmzettelumschlägen in
dem Rücksendeumschlag an die Kammer.“
7.
§17 Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
„(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene
Stimmzettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre
Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen ge
kennzeichnet ist. Andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig.
(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettel
umschlag, nicht jedoch den Wahlausweis enthalten, werden
zurückgewiesen. Dies gilt auch, falls der Wahlausweis im
Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollstän
dig ausgefüllt ist.“
8.
In §18 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden
Stimmen werden für die Mitglieder der Handelskammer ver
öffentlicht.“
9.
§20 wird wie folgt neu gefasst:
„§20 Vorschläge für Zuwahlen
(1) Wahlvorschläge können vom Präsidium oder von 12 un
mittelbar gewählten Plenarmitgliedern schriftlich einge
bracht werden. Für jeden Kandidaten ist dabei zu begrün-
den, inwieweit durch die Zuwahl die Spiegelbildlichkeit des
Plenums verfeinert wird. Die Vorschläge müssen spätestens
am letzten Werktag vor dem Tag des Ablaufs der 14-Tages-
Frist gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Handelskammer
eingereicht werden.
(2) Das Plenum beschließt, in welchen der Wahlgruppen ge
mäß § 8 Absatz 4 nach dem Ergebnis der Urwahl zur Ver
feinerung der Spiegelbildlichkeit des Plenums Zuwahlen
durchgeführt werden können. Zum Zeitpunkt des Beschlus-
ses bereits vorliegende Wahlvorschläge für diese Wahlgrup
pen bleiben gültig.“
10.
§21 wird wie folgt neu gefasst:
„§21 Durchführung der Zuwahl
(1) Zu Plenarsitzungen, in denen Zuwahlen stattfinden sollen,
ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Wahl
vorschläge einzuladen. Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt durch
Stimmzettel, die alle Wahlvorschläge enthalten müssen.
(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die mit Umschlägen
an die in der Plenarsitzung anwesenden unmittelbar gewähl
ten Plenarmitglieder verteilt werden. Die Plenarmitglieder,
die bei der Plenarsitzung nicht anwesend sein können, sich
aber an der Wahl beteiligen wollen, können ihre Wahlunter
lagen bei der Kammer anfordern und rechtzeitig zum Wahl
termin zurückgeben.
(3) Die Stimme wird durch Ankreuzen des Namens auf dem
Stimmzettel in dem dazu vorbereiteten Feld abgegeben. Es
dürfen pro Wahlgruppe nur so viele Namen angekreuzt wer
den wie in dem Wahlgang Plenarmitglieder zuzuwählen sind.
Der Stimmzettel ist in den Umschlag und dieser in die Wahl
urne zu legen. Im Übrigen gilt §15 entsprechend.“