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„§15 Briefwahl

(1) Für die Briefwahl sind nur die hierzu von der Handels­

kammer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verwenden.

Die Handelskammer versendet die Wahlunterlagen mindes­

tens zwei Wochen vor dem Ende der Frist, in welcher die

Stimmzettel bei der Handelskammer eingegangen sein müs­

sen, an die Wahlberechtigten. Die Stimmzettel enthalten für

jede Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis

auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber. Der Wahlberech­

tigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel die von ihm gewähl­

ten Personen durch Ankreuzen. Er darf höchstens so viele

Personen ankreuzen wie in der betreffenden Wahlgruppe zu

wählen sind.

(2) Der Wahlberechtigte versendet den in einem besonderen

Umschlag (Stimmzettelumschlag) verschlossenen Stimm­

zettel und das Formblatt, aus welchem seine Berechtigung

zur Ausübung des Wahlrechts hervorgeht (Wahlausweis), in

einem verschlossenen Umschlag mit dem Kennzeichen „Han­

delskammerwahl” (Rücksendeumschlag) an die Kammer. Die

Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahl­

berechtigung und des fristgerechten Eingangs des Stimmzet­

tels unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

(3) Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsbe­

rechtigt gemäß § 5, insbesondere als Vertreter mehrerer

Kammerzugehöriger, so stellt die Handelskammer auf An-

trag einen Wahlausweis zur Verfügung, auf dem alle rele­

vanten Kammerzugehörigen aufgeführt sind. Der mehrfach

Wahlausübungsberechtigte versendet den ausgefüllten

Wahlausweis mit den einzelnen Stimmzettelumschlägen in

dem Rücksendeumschlag an die Kammer.“

7.

§17 Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

„(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene

Stimmzettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre

Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen ge­

kennzeichnet ist. Andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig.

(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettel­

umschlag, nicht jedoch den Wahlausweis enthalten, werden

zurückgewiesen. Dies gilt auch, falls der Wahlausweis im

Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollstän­

dig ausgefüllt ist.“

8.

In §18 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden

Stimmen werden für die Mitglieder der Handelskammer ver­

öffentlicht.“

9.

§20 wird wie folgt neu gefasst:

„§20 Vorschläge für Zuwahlen

(1) Wahlvorschläge können vom Präsidium oder von 12 un­

mittelbar gewählten Plenarmitgliedern schriftlich einge­

bracht werden. Für jeden Kandidaten ist dabei zu begrün-

den, inwieweit durch die Zuwahl die Spiegelbildlichkeit des

Plenums verfeinert wird. Die Vorschläge müssen spätestens

am letzten Werktag vor dem Tag des Ablaufs der 14-Tages-

Frist gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Handelskammer

eingereicht werden.

(2) Das Plenum beschließt, in welchen der Wahlgruppen ge­

mäß § 8 Absatz 4 nach dem Ergebnis der Urwahl zur Ver­

feinerung der Spiegelbildlichkeit des Plenums Zuwahlen

durchgeführt werden können. Zum Zeitpunkt des Beschlus-

ses bereits vorliegende Wahlvorschläge für diese Wahlgrup­

pen bleiben gültig.“

10.

§21 wird wie folgt neu gefasst:

„§21 Durchführung der Zuwahl

(1) Zu Plenarsitzungen, in denen Zuwahlen stattfinden sollen,

ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Wahl­

vorschläge einzuladen. Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt durch

Stimmzettel, die alle Wahlvorschläge enthalten müssen.

(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die mit Umschlägen

an die in der Plenarsitzung anwesenden unmittelbar gewähl­

ten Plenarmitglieder verteilt werden. Die Plenarmitglieder,

die bei der Plenarsitzung nicht anwesend sein können, sich

aber an der Wahl beteiligen wollen, können ihre Wahlunter­

lagen bei der Kammer anfordern und rechtzeitig zum Wahl­

termin zurückgeben.

(3) Die Stimme wird durch Ankreuzen des Namens auf dem

Stimmzettel in dem dazu vorbereiteten Feld abgegeben. Es

dürfen pro Wahlgruppe nur so viele Namen angekreuzt wer­

den wie in dem Wahlgang Plenarmitglieder zuzuwählen sind.

Der Stimmzettel ist in den Umschlag und dieser in die Wahl­

urne zu legen. Im Übrigen gilt §15 entsprechend.“