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Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am

7. April 2016 gemäß §4 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläu­

figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf­

fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden

ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:

§1

Die Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 (Amtl.

Anz. S. 1105), zuletzt geändert am 25. September 2014 (Amtl. Anz.

S. 1845), wird wie folgt geändert:

§5 wird wie folgt neu gefasst:

„§5 Zusammensetzung

(1) Das Plenum besteht aus höchstens 66 Plenarmitgliedern,

die sich aus unmittelbar und mittelbar gewählten Mitgliedern

zusammensetzen.

(2) Die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder werden

von den Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmit­

telbarer und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von drei

Jahren aus ihrem Kreis gewählt.

(3) Es bestehen folgende Wahlgruppen:

I

Banken und Finanzinstitute

II

Beratung

III

Dienstleistungen

IV

Einzelhandel

V

Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler

VI

Güterverkehr

VII

Hotel- und Gaststättengewerbe

VIII

Immobilienwirtschaft

IX

Industrie

X

Informationstechnologie

XI

Medienwirtschaft

XII

Personenverkehr

XIII

Versicherungsgewerbe

XIV

Finanzvermittlung und -beratung

XV

Energie

XVI

Gesundheitswirtschaft

XVII

Existenzgründer

(4) Die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallende Anzahl

von Sitzen ergibt sich nach einem in der Wahlordnung nie­

dergelegten Berechnungsschlüssel, der die wirtschaftliche

Bedeutung der Wahlgruppe im Verhältnis zur Gesamtwirt­

schaft des Kammerbezirks widerspiegelt. Die Berechnung

erfolgt für jede Wahlperiode auf der Grundlage von insge­

samt 58 Sitzen. Kommt es bei dieser Berechnung durch

Rundungen nach oben oder unten zu einer größeren oder

kleineren Zahl, so entspricht diese der Gesamtzahl der un­

mittelbar gewählten Mitglieder.

(5) Bis zu acht Plenarmitglieder können für die Dauer der

Wahlperiode in mittelbarer Wahl von den unmittelbar ge­

wählten Plenarmitgliedern hinzugewählt werden. Besteht

das Plenum gemäß Absatz 4 aus mehr als 58 unmittelbar

gewählten Mitgliedern, reduziert sich die maximale Anzahl

der mittelbar gewählten Mitglieder entsprechend.

(6) Das Wahlverfahren, die Gesamtzahl der unmittelbar ge­

wählten Mitglieder und die Sitzverteilung, die Maximalzahl

der mittelbar gewählten Mitglieder und die Sitzverteilung,

die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

werden durch die Wahlordnung geregelt.“

§2

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen

Anzeiger in Kraft.

Hamburg, den 28. April 2016

Handelskammer Hamburg

Fritz Horst Melsheimer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz

Präses

Hauptgeschäftsführer

Zehnte Änderung der Satzung der Handelskammer Hamburg

Vom 28. April 2016