Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am
7. April 2016 gemäß §4 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläu
figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröf
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:
§1
Die Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 (Amtl.
Anz. S. 1105), zuletzt geändert am 25. September 2014 (Amtl. Anz.
S. 1845), wird wie folgt geändert:
§5 wird wie folgt neu gefasst:
„§5 Zusammensetzung
(1) Das Plenum besteht aus höchstens 66 Plenarmitgliedern,
die sich aus unmittelbar und mittelbar gewählten Mitgliedern
zusammensetzen.
(2) Die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder werden
von den Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmit
telbarer und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von drei
Jahren aus ihrem Kreis gewählt.
(3) Es bestehen folgende Wahlgruppen:
I
Banken und Finanzinstitute
II
Beratung
III
Dienstleistungen
IV
Einzelhandel
V
Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler
VI
Güterverkehr
VII
Hotel- und Gaststättengewerbe
VIII
Immobilienwirtschaft
IX
Industrie
X
Informationstechnologie
XI
Medienwirtschaft
XII
Personenverkehr
XIII
Versicherungsgewerbe
XIV
Finanzvermittlung und -beratung
XV
Energie
XVI
Gesundheitswirtschaft
XVII
Existenzgründer
(4) Die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallende Anzahl
von Sitzen ergibt sich nach einem in der Wahlordnung nie
dergelegten Berechnungsschlüssel, der die wirtschaftliche
Bedeutung der Wahlgruppe im Verhältnis zur Gesamtwirt
schaft des Kammerbezirks widerspiegelt. Die Berechnung
erfolgt für jede Wahlperiode auf der Grundlage von insge
samt 58 Sitzen. Kommt es bei dieser Berechnung durch
Rundungen nach oben oder unten zu einer größeren oder
kleineren Zahl, so entspricht diese der Gesamtzahl der un
mittelbar gewählten Mitglieder.
(5) Bis zu acht Plenarmitglieder können für die Dauer der
Wahlperiode in mittelbarer Wahl von den unmittelbar ge
wählten Plenarmitgliedern hinzugewählt werden. Besteht
das Plenum gemäß Absatz 4 aus mehr als 58 unmittelbar
gewählten Mitgliedern, reduziert sich die maximale Anzahl
der mittelbar gewählten Mitglieder entsprechend.
(6) Das Wahlverfahren, die Gesamtzahl der unmittelbar ge
wählten Mitglieder und die Sitzverteilung, die Maximalzahl
der mittelbar gewählten Mitglieder und die Sitzverteilung,
die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
werden durch die Wahlordnung geregelt.“
§2
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen
Anzeiger in Kraft.
Hamburg, den 28. April 2016
Handelskammer Hamburg
Fritz Horst Melsheimer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz
Präses
Hauptgeschäftsführer
Zehnte Änderung der Satzung der Handelskammer Hamburg
Vom 28. April 2016