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HAMBURGER WIRTSCHAFT 08/ 16 

IM FOKUS

64

FINANZPLATZ HAMBURG

Drum prüfe, wer sich

an Kunden bindet

Der Gesetzgeber nimmt Immobilienmakler bei der Geldwäscheprävention in die Pflicht.

Die HW erklärt, was Makler beachten müssen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung eingehen.

ILLUSTRATION: FREDERIK JURK /SEPIA

W

ie gut kennen Sie, liebe Makler, eigentlich Ihre Kun-

den? Lassen Sie sich von Immobilieninteressenten

stets die Ausweise zeigen, um deren Identität prüfen

zu können? Und fragen Sie bei Firmenkunden nach, wer tatsäch-

lich hinter dem Unternehmen steht? Das sollten Sie. Denn um

Geldwäsche effektiv vorbeugen zu können, müssen Sie ganz ge-

nau wissen, mit wem sie es zu tun haben.

Als Geldwäsche wird die Verschleierung der wahren Her-

kunft von Einnahmen bezeichnet. Diese illegalen Gelder werden

dann in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt

und damit sozusagen „reingewaschen“. Vor allem bei Immobilien­

geschäften wird wohl viel mehr Geld gewaschen als bisher ange-

nommen. Eine Studie der Martin-Luther-Universität Halle-Witten-

berg stufte die Branche daher kürzlich als Hochrisikosektor ein.

Doch die illegalen Gelder werden meist gut getarnt und sind

nicht ohne Weiteres von „normalen“ Transaktionen zu unter­

scheiden. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, dass Makler

nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bestimmten Sorgfaltspflich-

ten im Umgang mit ihren Kunden nachkommen müssen.

So haben sie unter anderem die Pflicht, bereits den Verdacht

der Geldwäsche zu melden. Deuten Tatsachen auf illegale Ein­

nahmen oder Terrorismusfinanzierung hin oder weigert sich ein

Vertragspartner, Angaben zu eventuellen wirtschaftlich Berechtig-

ten zu machen, müssen Makler das den zuständigen Stellen im

Landes- und Bundeskriminalamt melden. Diese Pflicht besteht

bei allen Maklertätigkeiten. Man erwartet dabei aber kein ausge-

prägtes kriminalistisches Gespür. Vielmehr sollten Makler hell-

hörig werden, wenn sich ein Kunde ungewöhnlich verhält.

Weiterhin verpflichtet das GwG Immobilienmakler

dazu, ihre Vertragspartner zu identifizieren – und

zwar bevor man eine Geschäftsbeziehung ein-

geht. Doch ab wann besteht eigentlich eine

Geschäftsbeziehung? Das bloße Betreten

von Büroräumen oder ein oberflächlicher

erster Kontakt lösen noch keine Pflichten

nach dem GwG aus. Die Geschäftsbezie-

hung entsteht dann, wenn ein Kunde den

Makler ausdrücklich mit dem Verkauf einer

Immobilie oder der Suche nach einem geeig-

neten Objekt beauftragt.

Bei konkludenten Maklerverträgen gilt:

Spätestens wenn nach der Objektbesichtigung

ein persönlicher Kontakt zustande kommt oder

über das normale Exposé hinausgehende Infor-