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FINANZPLATZ HAMBURG

mationen ausgetauscht werden, besteht eine Geschäftsbeziehung

im Sinne des GwG. Da sich die Verwaltungspraxis jedoch von

Bundesland zu Bundesland unterscheidet, ist auf der sicheren

Seite, wer die Identifizierung vor der Erbringung des Nachweises,

also in der Regel vor der ersten Besichtigung, vornimmt.

Um die Identität festzustellen genügt bei natürlichen Perso­

nen das Prüfen und Kopieren der Ausweispapiere. Bei Unterneh­

menskunden ist ein Blick in Firmendokumente nötig, beispiels­

weise in den Handelsregisterauszug. Darüber hinaus sind Makler

verpflichtet, herauszufinden, ob der Kunde die Immobilie für sich

selbst erwerben möchte oder für eine andere Person. Sprich: Die

wirtschaftlich Berechtigten müssen identifiziert werden. Bei einer

Firma muss dazu geklärt werden, wem sie tatsächlich gehört. Das

bedeutet bei mehrstufigen Gesellschaftskonstruktionen, gerade

im Investmentbereich, einigen Rechercheaufwand. Aber: Die Ver­

tragspartner sind nach dem GwG verpflichtet, die notwendigen

Informationen zur Verfügung zu stellen.

Alle Daten über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte,

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen schriftlich

oder elektronisch aufgezeichnet und fünf Jahre lang aufbewahrt

werden. „Die Erfüllung dieser Pflichten bedeutet natürlich erheb­

lichen bürokratischen Aufwand für die Makler“, berichtet Caro-

lin Hegenbarth, Geschäftsführerin des Immobilienverbands

Lena Färber

lena.faerber@hk24.de

Telefon 36138-789

Internet

Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie unter

www.hamburg.de/ geldwaeschepraevention

sowie im Mitgliederbereich auf der Website

des Immobilienverbands Deutschland

( www.ivd.net

).

Deutschland (IVD) Nord. „Viele bemerken auch, dass Kunden die

Identitätsüberprüfung oftmals als unbegründetes Misstrauen in­

terpretieren und darunter die Geschäftsbeziehung leidet.“

Geldwäsche richtet aber erheblichen volkswirtschaftlichen

Schaden an und gefährdet den fairen Wettbewerb. Die Prävention

ist daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. „Schon aus Grün­

den der Fairness müssen wir als Aufsichtsbehörde darauf beste­

hen, dass das Geldwäschegesetz von allen Betroffenen konse­

quent eingehalten wird“, sagt Irmgard Elhachoumi vom Referat

Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsbehörde. Als vom Gesetz

Verpflichtete hat die Behörde Makler besonders im Blick. Vorsätz­

liche oder leichtfertige Verstöße gegen das GwG können mit Buß­

geldern von bis zu 100000 Euro pro Verstoß geahndet werden.

Weitere Maßnahmen bis hin zum Berufsverbot sind möglich.

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