FINANZPLATZ HAMBURG
mationen ausgetauscht werden, besteht eine Geschäftsbeziehung
im Sinne des GwG. Da sich die Verwaltungspraxis jedoch von
Bundesland zu Bundesland unterscheidet, ist auf der sicheren
Seite, wer die Identifizierung vor der Erbringung des Nachweises,
also in der Regel vor der ersten Besichtigung, vornimmt.
Um die Identität festzustellen genügt bei natürlichen Perso
nen das Prüfen und Kopieren der Ausweispapiere. Bei Unterneh
menskunden ist ein Blick in Firmendokumente nötig, beispiels
weise in den Handelsregisterauszug. Darüber hinaus sind Makler
verpflichtet, herauszufinden, ob der Kunde die Immobilie für sich
selbst erwerben möchte oder für eine andere Person. Sprich: Die
wirtschaftlich Berechtigten müssen identifiziert werden. Bei einer
Firma muss dazu geklärt werden, wem sie tatsächlich gehört. Das
bedeutet bei mehrstufigen Gesellschaftskonstruktionen, gerade
im Investmentbereich, einigen Rechercheaufwand. Aber: Die Ver
tragspartner sind nach dem GwG verpflichtet, die notwendigen
Informationen zur Verfügung zu stellen.
Alle Daten über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte,
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen schriftlich
oder elektronisch aufgezeichnet und fünf Jahre lang aufbewahrt
werden. „Die Erfüllung dieser Pflichten bedeutet natürlich erheb
lichen bürokratischen Aufwand für die Makler“, berichtet Caro-
lin Hegenbarth, Geschäftsführerin des Immobilienverbands
Lena Färber
lena.faerber@hk24.deTelefon 36138-789
Internet
Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie unter
www.hamburg.de/ geldwaeschepraeventionsowie im Mitgliederbereich auf der Website
des Immobilienverbands Deutschland
( www.ivd.net).
Deutschland (IVD) Nord. „Viele bemerken auch, dass Kunden die
Identitätsüberprüfung oftmals als unbegründetes Misstrauen in
terpretieren und darunter die Geschäftsbeziehung leidet.“
Geldwäsche richtet aber erheblichen volkswirtschaftlichen
Schaden an und gefährdet den fairen Wettbewerb. Die Prävention
ist daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. „Schon aus Grün
den der Fairness müssen wir als Aufsichtsbehörde darauf beste
hen, dass das Geldwäschegesetz von allen Betroffenen konse
quent eingehalten wird“, sagt Irmgard Elhachoumi vom Referat
Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsbehörde. Als vom Gesetz
Verpflichtete hat die Behörde Makler besonders im Blick. Vorsätz
liche oder leichtfertige Verstöße gegen das GwG können mit Buß
geldern von bis zu 100000 Euro pro Verstoß geahndet werden.
Weitere Maßnahmen bis hin zum Berufsverbot sind möglich.
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