Bürokratie abbauen

CSRD, EUDR oder CSDDD: Die EU-Nachhaltigkeitsregeln belasten viele KMU mit Berichtspflichten – trotz einiger Reformen.
Mit dem Omnibus-Paket hat die EU einige Berichtspflichten entschärft – doch auch für KMU bleibt das Nachweisdickicht eine Herausforderung.
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Mit dem Omnibus-Paket hat die EU einige Berichtspflichten entschärft – doch auch für KMU bleibt das Nachweisdickicht eine Herausforderung.
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Von Eric Leimann, 25. September 2026

Vor fast sieben Jahren, im Dezember 2019, stellte die EU-Kommission den European Green Deal vor. Das erklärte Ziel: Europa soll bis 2050 zum klimaneutralen Kontinent werden – und dabei nachhaltiges Wachstum mit sozialer Gerechtigkeit verknüpfen. Doch diese Verpflichtungen produzierten auch jede Menge Bürokratie in Form von Nachweispflichten und Regelwerken – ob EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch EU-Lieferkettengesetz genannt) oder das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Die Handelskammer bietet Einstiegsberatungen – vom klassischen Außenwirtschaftsrecht (Sanktions- und Zollrecht, Warenursprung, Antidumping) bis hin zu den neuen ESG-Pflichten wie LkSG/CSDDD, EUDR, Verpackungsverordnung, Batterieverordnung, CBAM und CSRD. Ansprechpartner für außenwirtschaftliche Fragen sind Fabian Simmank und Arne Olbrisch. Das „Netzwerk Nachhaltigkeitsanforderungen in der Außenwirtschaft“ organisiert Fachvorträge, den Austausch mit Behörden und praktische Workshops. Über konkrete Fragen zu Verpackung und Kennzeichnung im Außenhandel informiert das Nachschlagwerk „K und M“ (Konsulats- und Mustervorschriften).

In vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden dadurch Kapazitäten gebunden, die eigentlich in Geschäft und Transformation fließen sollten. Immerhin hat die EU inzwischen reagiert.

Das erste, seit März gültige „Omnibus“-Paket soll KMU und nachgelagerte Lieferkettenglieder in Hinsicht auf CSRD und CSDD spürbar entlasten. So betrifft die Verpflichtung, einen „großen“ Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD abzugeben, nun weniger Betriebe als zuvor geplant.

„Die allgemeine Berichtspflicht ist stark beschränkt worden: EU-Unternehmen müssen künftig nach der CSRD berichten, wenn sie im letzten Geschäftsjahr – auf Konzern- oder Einzelabschlussebene – einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielt haben und durchschnittlich 1000 Beschäftigte hatten“, erklärt Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Experte für Außenwirtschaftsrecht. Zumindest in Bezug auf diese Richtlinie können kleinere Betriebe also aufatmen.

Die Lieferkettenpflichten gemäß deutschem LkSG greifen weiterhin erst in Betrieben ab 1000 Beschäftigten; die novellierte CSDDD sieht ab 2029 EU-weit sogar eine Untergrenze von 5000 Beschäftigten vor. Ein 2025 von der Bundesregierung erstellter Gesetzesentwurf zur LkSG-Änderung beinhaltet zudem die Streichung der jährlichen Berichtspflicht, schon seit Oktober 2025 wird auf die Prüfung der Berichte verzichtet.

Last-Minute-Erläuterungen der EU sind eine Katastrophe.

Dr. Lothar Harings

Durch die CSDDD-Novellierung und ihre spätere deutsche Umsetzung verschiebt sich der regulatorische Fokus auch stärker auf die Akteure, die tatsächlich in die EU importieren oder hier produzieren: Wer als nachgelagertes KMU-Unternehmen Ware lediglich unverändert weiterverkauft, wird künftig von den komplexen Prüfpflichten weitgehend entlastet.

Eine Reihe spezieller Nachhaltigkeits-Verordnungen betrifft aber auch KMU. Wer zum Beispiel mit Holz, Rindfleisch, Soja, Kakao, Kaffee, Leder, Kautschuk oder daraus hergestellten Erzeugnissen handelt, fällt unter die EU-Entwaldungsverordnung – und muss entwaldungsfreie Lieferketten nachweisen. Für mittlere und große Betriebe gilt die EUDR ab 30. Dezember, für kleine und Kleinstunternehmen ab 1. Juli 2027.

Immerhin wurden die EUDR-Pflichten durch eine gesonderte Verordnung erleichtert: So muss nicht mehr jedes Unternehmen eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben – es reicht der Verweis auf die Erklärung des ersten Marktbeteiligten oder Importeurs.

Berücksichtigen müssen KMU auch die Verpackungsverordnung, die grundsätzlich seit dem 12. August 2026 in einer ersten Stufe gilt; sowie das Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit, das ab Dezember 2027 anwendbar ist. 

Dr. Lothar Harings_c_Cattwyk
Max Baier/ Cattwyk
Rechtsanwalt Dr. Lothar Harings, Gesellschafter der Cattwyk Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG

Fachanwalt Harings warnt deshalb ausdrücklich: „Es wäre ein Kardinalfehler zu glauben, ich bin als kleineres Unternehmen nicht davon betroffen.“ Viele Regelungen beinhalten Importverbote – im Zweifel wird die Ware an der Grenze oder vor dem Inverkehrbringen sichergestellt.

Für die meisten Betriebe sind allerdings nicht die Einzelvorschriften das Hauptproblem, sondern das Zusammenspiel der Regelwerke aus unterschiedlichen EU-Generaldirektionen – also die „Überforderung durch viele einander überlappende und sich teilweise sogar widersprechende Nachhaltigkeitsanforderungen“, so Fabian Simmank, Handelskammer-Referent für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.

Erschwerend kommen sehr kurzfristige Mitteilungen der EU-Kommission hinzu. So veröffentlichte die Kommission nur wenige Tage vor Anwendungsbeginn der Verpackungsverordnung im August 2026 eine umfangreiche FAQ-Liste, die bereits laufende Vorbereitungen vieler Firmen über den Haufen warf. „Last-Minute-Erläuterungen der EU sind eine Katastrophe – das muss sich ändern“, so Lothar Harings.

Um sich im Regelwerk zurechtzufinden und Folgekosten zu vermeiden, sollten insbesondere kleinere Unternehmen Rat einholen. Eine Einstiegsberatung zu allen relevanten Fragen bietet die Handelskammer. Für den Aufbau vollständiger Compliance-Prozesse empfiehlt sie die Zusammenarbeit mit spezialisierten Kanzleien und Beratungsunternehmen.

Wichtig ist auch, klare interne Zuständigkeiten zu schaffen – und dafür Ressourcen freizugeben. Denn der Fahrplan bleibt dicht: Die Verpackungsverordnung greift stufenweise weiter, das Verbot des Inverkehrbringens für Produkte aus Zwangsarbeit startet im Dezember 2027.

Gleichzeitig sollten Unternehmen Nachhaltigkeit nicht nur als lästige Pflicht, sondern auch als Wettbewerbsfaktor begreifen. Nachweise wie Zertifikate und Auditierungen reduzieren Lieferkettenrisiken, und die Verpflichtung auf Klimaschutz und menschenwürdige Produktionsbedingungen bei Zulieferern dient neben allem anderen auch der Imageförderung.


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